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   BPatG, 04.10.2000 - 10 W (pat) 705/00   

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https://dejure.org/2000,20884
BPatG, 04.10.2000 - 10 W (pat) 705/00 (https://dejure.org/2000,20884)
BPatG, Entscheidung vom 04.10.2000 - 10 W (pat) 705/00 (https://dejure.org/2000,20884)
BPatG, Entscheidung vom 04. Oktober 2000 - 10 W (pat) 705/00 (https://dejure.org/2000,20884)
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Wird zitiert von ... (4)

  • BPatG, 08.10.2001 - 10 W (pat) 702/00

    Eintragung eines Musters mit Abbildungen von Euro-Banknoten und öffentliche

    4.a.) Ausgehend von diesen Voraussetzungen kann nach Ansicht des Senats - in Weiterführung der "Bierpolizei"-Entscheidung (10 W (pat) 705/00 vom 4. Oktober 2000 - BlPMZ 2001, 154), in der es auf die Problematik der Verwendung eines staatlichen Hoheitszeichens im Ergebnis nicht ankam - ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung nur bei einer ersichtlich missbräuchlichen gesetzwidrigen Verwendung eines staatlichen Hoheitszeichens in einem Muster angenommen werden.
  • BPatG, 09.07.2001 - 10 W (pat) 703/01
    5.a.) Unter diesen Voraussetzungen kann nach Ansicht des Senats - in Weiterführung der "Bierpolizei"-Entscheidung (10 W (pat) 705/00 vom 4. Oktober 2000 - BlPMZ 2001, 154), in der es auf die Problematik der Verwendung eines staatlichen Hoheitszeichen im Ergebnis nicht ankam - ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung nur bei einer ersichtlich mißbräuchlichen gesetzwidrigen Verwendung eines staatlichen Hoheitszeichens in einem Muster angenommen werden.
  • BPatG, 15.03.2002 - 5 W (pat) 3/01

    Verwendung des Europäischen Symbols und öffentliche Ordnung

    a) Im angefochtenen Beschluß ist allerdings hierzu auf die Entscheidung vom 4. Oktober 2000 in der Gebrauchsmuster-Beschwerdesache 10 W (pat) 705/00 verwiesen.
  • BPatG, 08.10.2001 - 10 W (pat) 710/00
    5.a.) Unter diesen Voraussetzungen kann nach Ansicht des Senats - in Weiterführung der "Bierpolizei"-Entscheidung (10 W (pat) 705/00 vom 4. Oktober 2000 - BlPMZ 2001, 154), in der es auf die Problematik der Verwendung eines staatlichen Hoheitszeichens im Ergebnis nicht ankam - ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung nur bei einer ersichtlich mißbräuchlichen gesetzwidrigen Verwendung eines staatlichen Hoheitszeichens in einem Muster angenommen werden.
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